Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz
BayWaldGArt. 12a Naturwaldreservate und Naturwaldflächen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/12a#abs-1 (1) Natürliche oder weitgehend naturnahe Waldflächen können auf Antrag des Waldbesitzers als Naturwaldreservate eingerichtet werden. Sie sollen die natürlichen Waldgesellschaften landesweit repräsentieren und der Erhaltung und Erforschung solcher Wälder sowie der Sicherung der biologischen Vielfalt dienen. Abgesehen von notwendigen Maßnahmen des Waldschutzes und der Verkehrssicherung finden in Naturwaldreservaten keine Bewirtschaftung und keine Holzentnahme statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/12a#abs-2 (2) Bis zum Jahr 2023 wird im Staatswald ein grünes Netzwerk eingerichtet, das 10 Prozent des Staatswaldes umfasst und aus naturnahen Wäldern mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität besteht (Naturwaldflächen). Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 12a BayWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 19.1368Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild in Schutzwaldsanierungsgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 20.232Zitiert von 4
- VGH Bayern, 01.10.2026 – 22 B 25.243Seilbahngenehmigung: Anforderungen an Sonderfahrten zum Schutz der lokalen Birkhuhnpopulation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.