Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz
BayWaldGArt 29 Durchführung der Forstaufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/29#abs-1 (1) Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden haben bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit innerhalb des Amtsbezirks die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. Sie sollen hierbei eine Dienstkleidung nach der jeweils geltenden Regelung und ein Dienstabzeichen tragen und müssen einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/29#abs-2 (2) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.