Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz

BayWaldG

Art 29 Durchführung der Forstaufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/29#abs-1 (1) Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden haben bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit innerhalb des Amtsbezirks die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. Sie sollen hierbei eine Dienstkleidung nach der jeweils geltenden Regelung und ein Dienstabzeichen tragen und müssen einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/29#abs-2 (2) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.

Art 28 Art 30