Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 53 Einteilung der sonstigen öffentlichen Straßen
Stand: 25.08.2026
Sonstige öffentliche Straßen sind:
1. die öffentlichen Feld- und Waldwege;
das sind Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;
2. die beschränkt-öffentlichen Wege;
das sind Straßen, die einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. Hierzu zählen die Friedhof-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung), die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbständige Geh- und Radwege), sowie die Fußgängerbereiche;
3. die Eigentümerwege;
das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art. 53 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 15.11.2023 – M 31 K 21.5500Zitiert von 2
- VG München, 27.02.2023 – M 31 S 23.758
- VGH Bayern, 04.09.2024 – 8 B 24.979
- VG Bayreuth, 13.07.2023 – B 4 K 21.888
- VGH Bayern, 07.06.2022 – 11 ZB 21.2468Zitiert von 1
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 8 B 20.1655Straßenrecht: Anspruch des Eigentümers auf Duldung der Beseitigung von nicht gewidmeten Verkehrsflächen auf seinem Grundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
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