Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 22 Sondernutzung nach bürgerlichem Recht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/22#abs-1 (1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/22#abs-2 (2) Die Benutzung der Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung regelt sich stets nach bürgerlichem Recht, es sei denn, daß der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 22 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 04.09.2024 – 8 B 24.979
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 8 B 20.1655Straßenrecht: Anspruch des Eigentümers auf Duldung der Beseitigung von nicht gewidmeten Verkehrsflächen auf seinem Grundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.