Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 52 Straßennamen und Hausnummern
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/52#abs-1 (1) Die Gemeinden können den öffentlichen Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/52#abs-2 (2) Die Hausnumerierung und die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, die Kosten hierfür zu tragen, regeln die Gemeinden durch Satzung nach Art. 23 der Gemeindeordnung, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 52 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.