Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BayStrWG

Art. 52 Straßennamen und Hausnummern

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/52#abs-1 (1) Die Gemeinden können den öffentlichen Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/52#abs-2 (2) Die Hausnumerierung und die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, die Kosten hierfür zu tragen, regeln die Gemeinden durch Satzung nach Art. 23 der Gemeindeordnung, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

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