Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWGArt. 56 Gemeinsame Vorschriften für sonstige öffentliche Straßen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/56#abs-1 (1) Die Sondernutzung an sonstigen öffentlichen Straßen richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/56#abs-2 (2) Die Art. 44 und 45 sind entsprechend anzuwenden; dasselbe gilt für Art. 22a, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 56 BayStrWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 15.11.2023 – M 31 K 21.5500Zitiert von 2
- VG München, 27.02.2023 – M 31 S 23.758
- VGH Bayern, 07.06.2022 – 11 ZB 21.2468Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.