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Art 7 Umstufung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/7#abs-1 (1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßenklasse (Art. 3) umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Das gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/7#abs-2 (2) Die Aufstufung zur Staatsstraße und die Abstufung einer Staatsstraße verfügt die oberste Straßenbaubehörde. Sind sich bei anderen Straßen die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einer Straße einig und erhebt die für die künftige Straßenklasse zuständige Straßenaufsichtsbehörde binnen zwei Monaten nach Anzeige keine Erinnerung, so verfügt die für die künftige Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde die Umstufung. Ist die Straßenbaulast geteilt, so stuft die für die Fahrbahn künftig zuständige Straßenbaubehörde um. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet über die Umstufung die für die beteiligte höhere Straßenklasse zuständige Straßenaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/7#abs-3 (3) Die Umstufung von Kreisstraßen ist der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/7#abs-4 (4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/7#abs-5 (5) Art. 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayStrWG/7#abs-6 (6) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Art. 6 Abs. 8 ein Teil der Straße oder ein Teil einer anderen Straße in diese einbezogen, so gilt diese mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für den neuen Verkehrszweck als umgestuft.

Art 6 Art 8