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BayStG

Art 22 Kirchliche Mitwirkungsrechte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/22#abs-1 (1) Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinn des § 82 Satz 1 BGB ist auch dann als gesichert anzusehen, wenn diese von der betreffenden Kirche gewährleistet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/22#abs-2 (2) Kirchliche Stiftungen dürfen nur mit Zustimmung der betreffenden Kirche anerkannt, aufgehoben, zugelegt oder zusammengelegt werden. Die Genehmigung der Auflösung einer kirchlichen Stiftung nach § 87 Abs. 3 BGB bedarf der Zustimmung der betreffenden Kirche.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/22#abs-3 (3) Im Übrigen finden auf die kirchlichen Stiftungen die Vorschriften des Teils 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass zuständige Behörde im Sinn des § 80 Abs. 2, § 86b Abs. 1 Satz 2, § 87 Abs. 3 und § 87a Abs. 1 BGB die oberste Stiftungsbehörde nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und zuständige Behörde nach den §§ 84c und 85a BGB die zuständige kirchliche Behörde ist. Die Ergänzung der Satzung einer kirchlichen Stiftung bei ihrer Anerkennung bedarf der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde. Die Zulegung und Zusammenlegung von kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts kann auf Antrag der betreffenden Kirche auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 86 bis 86h BGB nicht erfüllt sind. In den Fällen des Art. 16 Abs. 3 Satz 1 obliegt die Feststellung der obersten Stiftungsbehörde nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.

Art 21 Art 23