Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Stiftungsgesetz
BayStGArt 23 Kirchliche Stiftungsaufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/23#abs-1 (1) Die kirchlichen Stiftungen unterstehen der Aufsicht der betreffenden Kirche. Der Erlass allgemeiner Vorschriften über Namen, Sitz, Zweck, Vertretung, Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen ist Aufgabe der Kirchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/23#abs-2 (2) Die bestehenden Vorschriften über die staatliche Betreuung kirchlicher Gebäude im Rahmen einer dem Staat obliegenden Baupflicht bleiben unberührt.