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BayStG

Art 16 Allgemeine Bestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/16#abs-1 (1) Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 2) die §§ 80 bis 88 BGB mit Ausnahme von § 83c Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. Die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist von der Stiftungsbehörde mit der Anerkennung ausdrücklich festzustellen. Die Anerkennung der Stiftung ist entbehrlich, wenn der Freistaat Bayern Stifter oder Mitstifter ist. Gleiches gilt für die Genehmigung einer Satzungsänderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/16#abs-2 (2) Die Satzung einer Stiftung des öffentlichen Rechts muss zusätzlich zu den nach § 81 Abs. 1 BGB erforderlichen Bestimmungen auch Regelungen enthalten über:

1. Rechtsstellung und Art der Stiftung,

2. Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse aller vorgesehenen Stiftungsorgane.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayStG/16#abs-3 (3) Ändert sich die Rechtsstellung einer Stiftung nach ihrer Anerkennung, so ist diese Änderung von der Stiftungsbehörde festzustellen. Die Änderung wird erst mit Bestandskraft der Feststellung wirksam.

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