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Art 25 BayRKG (Bayern) — Ermächtigung und Verwaltungsvorschriften

Bayerisches Reisekostengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt,

1. durch Rechtsverordnung die in Art. 6 Abs. 1, 2 und 6, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 1 und 2 und Art. 13 genannten Beträge und Vomhundertsätze veränderten wirtschaftlichen oder steuerlichen Verhältnissen, die Klasseneinteilung in Art. 5 Abs. 1 und die Klassifizierung der Fahrzeuge in Art. 6 Abs. 1 anzupassen,

2. durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung) zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern,

3. die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.