Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 14 Zeugenvernehmung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/14#abs-1 (1) Die durch den Untersuchungsausschuß zu vernehmenden Zeugen sind vor ihrer Vernehmung gemäß den §§ 55 und 57 StPO zu belehren und zu ermahnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/14#abs-2 (2) Abgeordnete oder Mitglieder der Staatsregierung sind in entsprechender Anwendung des § 55 StPO darauf hinzuweisen, daß sie auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern können, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung sie sich der Gefahr einer Abgeordneten- oder Ministerklage aussetzen würden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/14#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a StPO über weitere Zeugnisverweigerungsrechte finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/14#abs-4 (4) Der Untersuchungsausschuß kann Betroffene, Zeugen und Sachverständige zur Geheimhaltung verpflichten. Diese sind über die Geheimhaltungspflicht und über die Strafbarkeit eines Verstoßes hiergegen zu belehren.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2

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