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# Art 14 BayLTUntG (Bayern) — Zeugenvernehmung

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die durch den Untersuchungsausschuß zu vernehmenden Zeugen sind vor ihrer Vernehmung gemäß den §§ 55 und 57 StPO zu belehren und zu ermahnen.

(2) Abgeordnete oder Mitglieder der Staatsregierung sind in entsprechender Anwendung des § 55 StPO darauf hinzuweisen, daß sie auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern können, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung sie sich der Gefahr einer Abgeordneten- oder Ministerklage aussetzen würden.

(3) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a StPO über weitere Zeugnisverweigerungsrechte finden Anwendung.

(4) Der Untersuchungsausschuß kann Betroffene, Zeugen und Sachverständige zur Geheimhaltung verpflichten. Diese sind über die Geheimhaltungspflicht und über die Strafbarkeit eines Verstoßes hiergegen zu belehren.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2

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Zitiervorschlag: Art 14 BayLTUntG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/14

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