Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 15 Fragerecht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/15#abs-1 (1) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vernommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/15#abs-2 (2) Sodann hat der Vorsitzende den übrigen Ausschußmitgliedern zu gestatten, Fragen zu stellen. Der Vorsitzende kann ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/15#abs-3 (3) Über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen der übrigen Ausschußmitglieder entscheidet auf Antrag eines Ausschußmitglieds der Untersuchungsausschuß durch Beschluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art 14 Art 16