Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt. 24 Dreißigjährige Frist
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/24#abs-1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands nach Ablauf von 30 Jahren seit der Hinterlegung ausgeschlossen, wenn nicht der Hinterlegungsstelle zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/24#abs-2 (2) Bei Hinterlegungen auf Grund von
1. § 1844 BGB, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1798 Abs. 2 Satz 1 oder § 1813 Abs. 1 BGB, oder
2. §§ 1814 und 1818 BGB in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 oder § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, zu dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet worden ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft verbleibt es bei der in Abs. 1 bestimmten Frist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 24 BayHintG →
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- BGH, 11.11.2014 – XI ZR 265/13Prozessbürgschaft zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung: Fälligkeit der Forderung; Verjährung des Anspruchs und Neubeginn der Verjährung durch AnerkenntnisZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.