Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz

BayHintG

Art. 23 Vollziehung der Herausgabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Herausgabe erfolgt

1. bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des Empfängers oder durch Auszahlung der Hinterlegungskasse,

2. bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers,

3. im Übrigen durch Übergabe des hinterlegten Gegenstands an den Empfänger bei der zuständigen Hinterlegungsstelle.

←Art. 22 →Art. 24