Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt 23 Vollziehung der Herausgabe
Stand: 25.08.2026
Die Herausgabe erfolgt
1. bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des Empfängers oder durch Auszahlung der Hinterlegungskasse,
2. bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers,
3. im Übrigen durch Übergabe des hinterlegten Gegenstands an den Empfänger bei der zuständigen Hinterlegungsstelle.