Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung

BayGaV

§ 21 Entschädigung der Gutachter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/21#abs-1 (1) Die Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Abs. 2. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/21#abs-2 (2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus

1. der Leistungsentschädigung, die für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 50 % des jeweils in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 JVEG vorgesehenen Stundensatzes beträgt, und

2. der Erstattung der Aufwendungen nach §§ 5 bis 7 JVEG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/21#abs-3 (3) Die Entschädigung im Einzelfall wird von der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses festgesetzt.

§ 20 § 22