Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung

BayGaV

§ 7 Entschädigung der Gutachter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/7#abs-1 (1) Die Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. Gutachter, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, werden nur entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche Aufgabe wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/7#abs-2 (2) Die Höhe der den Gutachtern zustehenden Entschädigung wird allgemein durch die Körperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, festgelegt. Dabei dürfen die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geltenden Beträge nicht überschritten werden. Die Entschädigung im Einzelfall wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/7#abs-3 (3) Zur Leistung der Entschädigung ist die Körperschaft verpflichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

§ 6 § 8