Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung
BayGaV§ 20 Aufgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/20#abs-1 (1) Der Obere Gutachterausschuss nimmt die Aufgaben nach § 198 BauGB wahr. Er wirkt zudem auf einheitliche Standards bei der Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sowie bei der Veröffentlichung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/20#abs-2 (2) Der Obere Gutachterausschuss erstellt mindestens zum Ende eines jeden Jahres mit ungerader Jahreszahl die Übersicht über den Grundstücksmarkt für den Freistaat Bayern (Immobilienmarktbericht Bayern). Der Immobilienmarktbericht Bayern ist spätestens zum 30. Juni des auf den Zeitpunkt der Erstellung folgenden Jahres in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/20#abs-3 (3) Die Gutachterausschüsse übermitteln dem Oberen Gutachterausschuss auf Anforderung alle bis dahin ausgewerteten und abgeleiteten Daten für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Obere Gutachterausschuss kann Vorgaben zur Übermittlungsweise und zum Datenformat machen, soweit sie ohne Mehrbelastung erfüllt werden können.