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# § 21 BayGaV (Bayern) — Entschädigung der Gutachter

Bayerische Gutachterausschussverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Abs. 2. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus

1. der Leistungsentschädigung, die für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 50 % des jeweils in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 JVEG vorgesehenen Stundensatzes beträgt, und

2. der Erstattung der Aufwendungen nach §§ 5 bis 7 JVEG.

(3) Die Entschädigung im Einzelfall wird von der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses festgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 21 BayGaV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/21

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