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BayGaV

§ 22 Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/22#abs-1 (1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses werden von der Regierung von Niederbayern wahrgenommen. Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis können gegen Kostenerstattung Personal und Sachmittel eines örtlichen Gutachterausschusses in Anspruch genommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/22#abs-2 (2) Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Oberen Gutachterausschusses. Sie bereitet die Entscheidungen des Oberen Gutachterausschusses nach Weisung des Vorsitzenden vor.

§ 21 § 23