(1) Die Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Abs. 2. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus
1. der Leistungsentschädigung, die für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 50 % des jeweils in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 JVEG vorgesehenen Stundensatzes beträgt, und
2. der Erstattung der Aufwendungen nach §§ 5 bis 7 JVEG.
(3) Die Entschädigung im Einzelfall wird von der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses festgesetzt.