Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 9 Kürzung der Dienstbezüge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/9#abs-1 (1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilsmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Eine dem Beamten oder der Beamtin gewährte Leistungsstufe verfällt ganz. Bei Beamten und Beamtinnen, die sich im Eingangsamt oder in einem laufbahnfreien Amt befinden, kann die Kürzung der Dienstbezüge für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. Bei der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften bleibt die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/9#abs-2 (2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt; zum selben Zeitpunkt verfällt eine dem Beamten oder der Beamtin gewährte Leistungsstufe. Tritt der Beamte oder die Beamtin vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12) als festgesetzt. Tritt der Beamte oder die Beamtin während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/9#abs-3 (3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gehemmt. Der Beamte oder die Beamtin kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/9#abs-4 (4) Solange die Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte oder die Beamtin nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Die Einstufung berufsmäßiger weiterer Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen während der Amtszeit in die höhere Besoldungsgruppe nach Art. 45 Abs. 2 Satz 2 KWBG steht einer Beförderung gleich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/9#abs-5 (5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zum selben oder zu einem anderen dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn. Hierbei steht die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. Dies gilt nicht für die Einstufung nach Art. 45 Abs. 2 KWBG zu Beginn einer Amtszeit als berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter oder berufsmäßige kommunale Wahlbeamtin.