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Art. 12 Kürzung des Ruhegehalts

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Entscheidungen

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre. Art. 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend.

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