Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 12 Kürzung des Ruhegehalts
Stand: 25.08.2026
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre. Art. 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend.