Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 8 Geldbuße

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/8#abs-1 (1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. Hat der Beamte oder die Beamtin keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 €, bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen bis zu einem Monatsbetrag der Entschädigung auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/8#abs-2 (2) Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Art 7 Art 9