Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 5 Dienstbezüge, Anwärterbezüge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/5#abs-1 (1) Dienstbezüge sind die in Art. 2 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) genannten Bestandteile. Dazu gehören auch Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren und Professorinnen an Hochschulen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/5#abs-2 (2) Anwärterbezüge sind die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 BayBesG genannten Bestandteile sowie der Orts- und Familienzuschlag.

Art 4 Art 6