Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 23 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/23#abs-1 (1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von einer Person im Beamten- oder Richterverhältnis zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/23#abs-2 (2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach Art. 9 BayBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann abgesehen werden, soweit der Sachverhalt durch einen Strafbefehl oder auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

Art 22 Art 24