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# Art 6 BayDG (Bayern) — Arten der Disziplinarmaßnahmen

Bayerisches Disziplinargesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Beamtinnen sind:

1. Verweis (Art. 7),

2. Geldbuße (Art. 8),

3. Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9),

4. Zurückstufung (Art. 10) und

5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind:

1. Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12) und

2. Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13).

(3) Bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(4) Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(5) Beamten und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Abs. 3 Nr. 1 und § 23 Abs. 4 BeamtStG bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 6 BayDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/6

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