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Art 83 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/83#abs-1 (1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 4), werden daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/83#abs-2 (2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie für Witwer und Witwen die ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3,

2. für Waisen 40 v.H. des Betrags, der sich nach Nr. 1 ergibt,

3. für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreichen, 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aus einem Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich 630 €; das gilt auch für Empfänger eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 29 bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder nach Art. 55 mit Ausnahme der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls.

Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Orts- und Familienzuschlag nach Art. 69 Abs. 2; dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Orts- und Familienzuschlag neben dem Verwendungseinkommen berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/83#abs-3 (3) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des Versorgungsbezugs (Art. 2 Abs. 1) zu belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Bezügen mindestens vergleichbaren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder sonstigem, in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/83#abs-4 (4) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit abzüglich der Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. Nicht als Erwerbseinkommen gelten:

1. Aufwandsentschädigungen,

2. Unfallausgleich (Art. 52),

3. steuerfreie Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,

4. Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst im Sinn der Art. 66 und 67 BayBesG und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst,

5. Jubiläumszuwendungen im Sinn des Art. 101 BayBG und

6. Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBG.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist es mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen; mit Ausnahme der Sonderzahlung nach Art. 82 BayBesG und vergleichbarer Erwerbseinkommen, deren Berücksichtigung Art. 79 folgt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/83#abs-5 (5) Nach Ablauf des Monats, in dem der oder die Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht, gelten die Abs. 1 bis 4 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinn des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ab dem Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind oder in dem der oder die Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach Art. 129 Satz 1, Art. 143 Abs. 2 BayBG erreicht, ist das Verwendungseinkommen mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen. Für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen mit Verwendungseinkommen wird die Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 ab der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Ruhestandseintritt mit dem Faktor 1,5 vervielfacht. Satz 5 gilt nicht für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder auf Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wurden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/83#abs-6 (6) Bezieht ein Beamter oder eine Beamtin im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das nicht Verwendungseinkommen ist, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 v.H. des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Art 82 Art 84