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BayBeamtVG

Art 82 Verlust der Versorgung bei verfassungsfeindlicher Betätigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/82#abs-1 (1) Die Pensionsbehörde kann anordnen, dass Empfänger von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit oder auf Dauer teilweise oder ganz verlieren, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes betätigt haben. Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes über die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/82#abs-2 (2) Art. 80 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

Art 81 Art 83