Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt. 2 Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/2#abs-1 (1) Versorgungsbezüge sind
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (Art. 11 bis 30),
2. Hinterbliebenenversorgung (Art. 31 bis 44),
3. Unfallfürsorge (Art. 45 bis 66),
4. Übergangsgeld (Art. 67),
5. Bezüge bei Verschollenheit (Art. 68),
6. familienbezogene Leistungen (Art. 69 bis 74, 114a Abs. 2),
7. Sonderzahlung (Art. 75 bis 79).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/2#abs-2 (2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie entlassene Beamte und Beamtinnen Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richter und Richterinnen, in Ruhestand getretene oder versetzte Richter und Richterinnen sowie entlassene Richter und Richterinnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinn dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 2 BayBeamtVG →
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- VGH Bayern, 11.03.2025 – 3 ZB 23.1764Zitiert von 1
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