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BayBeamtVG

Art 79 Zahlungsweise, Teilsonderzahlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/79#abs-1 (1) Die jährliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember bezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/79#abs-2 (2) Entfällt der Anspruch auf Versorgungsbezüge während des Kalenderjahres, wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Sonderzahlung mit den laufenden Versorgungsbezügen für den letzten Anspruchsmonat gezahlt oder, wenn dies nicht möglich ist, entsprechend nachgezahlt. Beim Tod eines oder einer Versorgungsberechtigten findet Art. 32 entsprechende Anwendung.

Art 78 Art 80