Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt. 82 Anspruch und Bestandteile
Stand: 25.08.2026
Berechtigte erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 83) und einem Erhöhungsbetrag (Art. 84) sowie einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 85). Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 82 BayBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 02.07.2025 – 3 CE 25.593
- VGH Bayern, 10.04.2024 – 3 ZB 24.105
- VGH Bayern, 05.11.2019 – 3 CE 19.1896Auswahlentscheidung für einen Beförderungsdienstposten; Voraussetzungen der Aktualisierung einer periodischen Beurteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.