Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art. 82 Anspruch und Bestandteile

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Entscheidungen

Berechtigte erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 83) und einem Erhöhungsbetrag (Art. 84) sowie einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 85). Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.

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