Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt 82 Anspruch und Bestandteile
Stand: 25.08.2026
Berechtigte erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 83) und einem Erhöhungsbetrag (Art. 84) sowie einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 85). Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.