Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 119 Bekanntmachung und Bindungswirkung der Beschlüsse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/119#abs-1 (1) Soweit eine Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nach dem Leistungslaufbahngesetz oder nach diesem Gesetz begründet ist, kann dieser seine Beschlüsse in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen fassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/119#abs-2 (2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/119#abs-3 (3) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.