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Art 119 Bekanntmachung und Bindungswirkung der Beschlüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/119#abs-1 (1) Soweit eine Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nach dem Leistungslaufbahngesetz oder nach diesem Gesetz begründet ist, kann dieser seine Beschlüsse in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen fassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/119#abs-2 (2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/119#abs-3 (3) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

Art 118 Art 120