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BayBG

Art 117 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/117#abs-1 (1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Vertretern beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. Vertreter beteiligter Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/117#abs-2 (2) Sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert, so leitet an ihrer Stelle das dienstälteste Mitglied die Verhandlungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/117#abs-3 (3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern im Sinn des Art. 113 Abs. 1 erforderlich.

Art 116 Art 118