Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 131 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/131#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/131#abs-2 (2) Für Teilnehmer des Lehrgangs für staatlich geprüfte Agrartechnische Assistentinnen und Assistenten, die sich am 1. September 2025 in einer laufenden Ausbildung befunden haben, findet bis zum Abschluss des Lehrgangs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Lehrgangsordnung Agrartechnische Assistenten in der am 31. August 2025 geltenden Fassung Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist § 130 Satz 2 unmittelbar anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/131#abs-3 (3) Für Studierende, die sich am 1. September 2024 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Bayerische Agrarschulordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung Anwendung. Abweichend von Satz 1 sind die §§ 18, 33, 38, 47, 56, 103, 109, 110 sowie die Stundentafeln in den Anlagen 3 bis 5 und 17 bis 23 dieser Verordnung unmittelbar anzuwenden. § 58 ist für Studierende, die sich am 1. September 2024 in ihrem zweiten Schuljahr befunden haben, unmittelbar anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/131#abs-4 (4) Für Studierende, die sich am 1. September 2025 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, diese Verordnung in der am 31. August 2025 geltenden Fassung Anwendung. Abweichend von Satz 1 sind die §§ 18, 19, 35, 37, 40, 56, 58, 71, 105 und 108 bis 111 sowie die Stundentafeln in den Anlagen 3 bis 5, 14 und 19 unmittelbar anzuwenden. Für Studierende des Jahrgangs 2025/2026 an den Höheren Landbauschulen findet § 85 in der am 31. August 2025 geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/131#abs-5 (5) Für Studierende, die sich am 1. September 2026 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, finden § 8 Abs. 3 Satz 5, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 1 sowie § 105 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 hinsichtlich der geänderten Prüfungszeiten bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, in der am 31. August 2026 geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/131#abs-6 (6) Studierendenunterlagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt wurden, können in der bisherigen Form fortgeführt werden.