Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 85 Prüfungsfächer, Prüfungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/85#abs-1 (1) An der Höheren Landbauschule wird die Abschlussprüfung am Ende des Schuljahres in Form einer Facharbeit sowie schriftlich und mündlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/85#abs-2 (2) Die schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen erfolgen in den Fächern:

1.

Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (mündlich)

etwa 30 Minuten,

2.

Betriebswirtschaft und Finanzmanagement (schriftlich)

120 Minuten,

3.

Steuern und Recht (Bereich Steuern, schriftlich)

120 Minuten,

4.

Produktion und Betriebsführung (mündlich)

etwa 45 Minuten.

Für die mündliche Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 1 reichen die Studierenden ein Thema für eine Präsentation ein. Im Einvernehmen mit der Lehrkraft wird das endgültige Thema der Prüfung festgelegt. Die mündliche Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 4 findet in Form eines Kolloquiums statt. Im Kolloquium prüfen eine Lehrkraft und ein Praktiker.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/85#abs-3 (3) Die Facharbeit in Form eines Geschäftsplans umfasst die Darstellung und Weiterentwicklung eines Unternehmens oder Teils eines Unternehmens mit Finanzierung, Risikoanalyse sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau. Die Facharbeit entspricht den Anforderungen der schriftlichen Meisterarbeit im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ nach § 4 Abs. 3 und § 6 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin. Die Aufgabe wird von der Lehrkraft für Betriebswirtschaft und Finanzmanagement im Benehmen mit den Lehrkräften in Produktion und Betriebsführung gestellt. Vorschläge der Studierenden sollen dabei berücksichtigt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt zehn Wochen. Inhalt und Ergebnisse der Facharbeit sind in einer Präsentation und einem Prüfungsgespräch mit insgesamt etwa 45 Minuten Dauer zu erläutern.

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