Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 18 Jahreszeugnisse, Semesterzeugnisse
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/18#abs-1 (1) An den Landwirtschaftsschulen und den Fachschulen für Agrarwirtschaft erhalten Studierende zum Ende jedes Semesters oder am Ende jedes Maßnahmeabschnitts im Sinne von § 2 Abs. 5 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) ein Zeugnis über die erzielten Leistungen. Zum Ende des jeweiligen Studiengangs ist dies das Abschlusszeugnis. An den Landwirtschaftsschulen enthält das Sommersemesterzeugnis in der Abteilung Landwirtschaft die Note der Semesterarbeit und die Note für die Sommersemestertage gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2. An den Fachschulen für Agrarwirtschaft enthält das Semesterzeugnis des fachpraktischen Semesters die Note der Semesterarbeit und die Note für die Sommersemestertage gemäß § 19 Abs. 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/18#abs-2 (2) An der Fachakademie erhalten die Studierenden zum Abschluss des ersten Schuljahres ein Jahreszeugnis über die erzielten Leistungen. Zum Abschluss des zweiten Schuljahres erhalten die Studierenden ein Jahreszeugnis mit der Note über den Praktikumsbericht sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an dem Berufspraktikum.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/18#abs-3 (3) An den Technikerschulen erhalten die Studierenden zum Abschluss des ersten Schuljahres ein Jahreszeugnis. Für Studierende, die die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau nach dem ersten Schuljahr gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 abschließen, ist dies das Wirtschafterzeugnis. Es umfasst die Leistungen in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern. Mit erfolgreichem Abschluss des ersten Schuljahres wird die Fachschulreife verliehen und dies im Jahreszeugnis oder Wirtschafterzeugnis vermerkt. An der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau gelten für die Erstellung des Jahreszeugnisses oder Wirtschafterzeugnisses ergänzend § 100 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und § 102 Satz 2. An der Technikerschule für Waldwirtschaft kann die Berechtigung zum Jagdscheinerwerb nach § 112 in das Jahreszeugnis aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/18#abs-4 (4) An der Berufsfachschule erhalten die Studierenden zum Abschluss des ersten Schuljahres ein Jahreszeugnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/18#abs-5 (5) Zeugnisse werden nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Vorlagen erstellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/18#abs-6 (6) Die Noten der Zeugnisse werden von einer Lehrerkonferenz oder Teilkonferenz gemäß § 4 festgesetzt. Haben Studierende in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 20 Abs. 2 Satz 5 aufgenommen. In Fächern, die im folgenden Semester oder Schuljahr nicht fortgeführt werden und deren Note ins Abschlusszeugnis eingeht, ist die Abschlusszeugnisnote zu gleichen Teilen aus der Fortgangsnote nach § 19 Abs. 1 und der in einer Nachprüfung ermittelten Note zu bilden. In der Nachprüfung ist der versäumte Unterrichtsstoff abzuprüfen. Die Dauer soll dem Zeitrahmen eines großen Leistungsnachweises in dem jeweiligen Fach entsprechen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/18#abs-7 (7) Wird Studierenden das Vorrücken auf Probe nach § 20 Abs. 4 gestattet, so wird in das Semesterzeugnis oder Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Studierende oder der Studierende erhält die vorläufige Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Semester.“ oder „Die Studierende oder der Studierende erhält die vorläufige Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Schuljahr.“.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/18#abs-8 (8) Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Zeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen.