Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 42 Bestehen und Wiederholen
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/42#abs-1 (1) Das Abschlusssemester ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist und wenn im Abschlusszeugnis in keinem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 „ungenügend“ oder in höchstens einem Pflichtfach die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. Abweichend von Satz 1 ist das Abschlusssemester auch bestanden, wenn
1. die Gesamtnote „ausreichend“ ist,
2. in nur einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach oder in zwei sonstigen Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ ist und
3. in einem anderen Prüfungsfach die Zeugnisnote 1 „sehr gut“ oder in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach jeweils wenigstens die Zeugnisnote 2 „gut“ erzielt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/42#abs-2 (2) In der Abteilung Landwirtschaft ist im dreisemestrigen Studiengang das Abschlusssemester außer in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 nicht bestanden, wenn in der Wirtschafterarbeit die Note 6 „ungenügend“ erzielt wurde; ein Notenausgleich nach Abs. 1 Satz 2 ist nicht möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/42#abs-3 (3) Studierende, die das Abschlusssemester nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen dieses Semesters.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/42#abs-4 (4) Bei Nichtbestehen kann das Abschlusssemester einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.