Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 46 Bildungsdauer, Unterrichtsgestaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/46#abs-1 (1) Die Fortbildung an der Fachakademie dauert in Vollzeitform drei Schuljahre. Sie gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. einen Abschnitt von einem Schuljahr an der Fachakademie,

2. ein daran anschließendes von der Fachakademie begleitetes Berufspraktikum von zwölf Monaten und

3. einen daran anschließenden Abschnitt von einem Schuljahr an der Fachakademie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/46#abs-2 (2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlage 5).

§ 45 § 47