Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 58 Abschlusszeugnisse
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/58#abs-1 (1) Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:
1. die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,
2. die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,
3. die Zeugnisnoten der Pflicht- und Prüfungsfächer des Abschlussjahres und
4. die Zeugnisnoten der in den vorausgegangenen Schuljahren abgeschlossenen Pflicht- und Prüfungsfächer sowie die Note des Praktikumsberichts.
Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/58#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Abschlusszeugnisnote in Prüfungsfächern wird die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 auf zwei Dezimalstellen ermittelte Fortgangsnote des Abschlussjahres, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der praktischen Prüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung je einfach gewertet. In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Note des Abschlusszeugnisses. Die Abschlusszeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen. Im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ wird die Abschlusszeugnisnote aus der schriftlichen Note gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und der Note der praktischen Prüfung aus dem dritten Schuljahr zu gleichen Teilen ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/58#abs-3 (3) Für die Berechnung der Gesamtnote gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und für das Bestehen der Abschlussprüfung zählen alle Noten der Pflicht- und Prüfungsfächer im Abschlusszeugnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/58#abs-4 (4) Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, besitzen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 BBiG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (LwHwPrüfAnerkV). Studierende, die im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ die Prüfung im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens Note 4 „ausreichend“ bestanden haben, besitzen die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 BBiG in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung. Zum Nachweis wird folgende Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufgenommen: „Die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes sind nachgewiesen.“ Der Vermerk entfällt hinsichtlich der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wenn im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ in den Prüfungen im schriftlichen und praktischen Teil nicht jeweils mindestens die Note 4 „ausreichend“ erzielt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/58#abs-5 (5) Abschlusszeugnisse, Urkunden und sonstige Bestätigungen werden nach Vorgaben des Staatsministeriums erstellt.