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BayAgrSchO

§ 8 Gestaltung des Unterrichts, Wahlfächer, Wahlpflichtmodule, Unterrichtszeit

Stand: 01.09.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/8#abs-1 (1) Für die Unterrichtsgestaltung gelten die jeweiligen Stundentafeln; in begründeten Fällen kann das Staatsministerium Abweichungen hiervon genehmigen. Auf Basis der Stundentafeln setzt die Schulleitung Stundenpläne für die Klassen oder Semester fest; die Lehrkräfte erstellen Unterrichtsplanungen zu den einzelnen Unterrichtsfächern und stimmen diese aufeinander ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/8#abs-2 (2) Im Rahmen ihres Bildungsauftrages entscheiden die Schulen über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern und Wahlpflichtmodulen, die in den Stundentafeln vorgesehen sind. Darüber hinaus kann die Schulleitung weitere Wahlfächer einrichten; die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang vor Unterrichtsbeginn dem Staatsministerium zur Genehmigung vorzulegen. Unterricht in Wahlfächern kann eingerichtet werden, wenn zu Beginn des Semesters oder Schulhalbjahres mindestens zwölf Studierende, bei Fortführung in einem folgenden Semester oder Schulhalbjahr mindestens acht Studierende daran teilnehmen. Die Schulleitung kann in begründeten Einzelfällen unter Beachtung wirtschaftlicher und pädagogischer Grundsätze davon abweichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/8#abs-3 (3) An den Landwirtschaftsschulen im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft wählen die Studierenden mindestens drei Wahlpflichtmodule aus dem Angebot der Schule aus. Mindestens ein Wahlpflichtmodul ist aus den Nrn. 2.1 bis 2.5 der Stundentafel (Anlage 4) zu wählen. Begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Bei Nachweis der Teilnahme an Ersetzenden Qualifizierungsmaßnahmen kann die Schulleitung Studierende von bis zu zwei Wahlpflichtmodulen befreien. Ersetzende Qualifizierungsmaßnahmen sind das „Grundlagenseminar Einkommenskombinationen“ sowie die „Qualifizierung zur Referentin/zum Referenten für Hauswirtschaft und Ernährung“ der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Studierende Wahlpflichtmodule, die an der von ihnen besuchten Schule nicht angeboten werden, an einer anderen Schule ablegen. Wahlpflichtmodule der Nrn. 2.1 bis 2.5 der Stundentafel (Anlage 4) können bei Teilnahme von mindestens zehn Studierenden, Wahlpflichtmodule der Nrn. 2.6 bis 2.8 der Stundentafel (Anlage 4) bei Teilnahme von mindestens acht Studierenden eingerichtet werden. Im Rahmen verfügbarer Plätze können Studierende weitere Wahlpflichtmodule besuchen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/8#abs-4 (4) Der Unterricht wird in der Regel von Montag bis Freitag ganztägig erteilt. Ausgenommen davon sind Studiengänge in Teilzeitform. In begründeten Fällen kann die Schulleitung auch Unterricht am Samstag genehmigen; dabei sind die Feiertage zu beachten. Aus besonderen Gründen kann die Schulleitung einzelne Tage, an denen ein geregelter Schulbetrieb aufgrund besonderer regionaler und außerhalb des Einflusses der Schule liegender Vorkommnisse nicht mehr gesichert ist, im Schuljahr für unterrichtsfrei erklären. Es muss gleichzeitig festgelegt werden, wann der entfallene Unterricht zeitnah nachzuholen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/8#abs-5 (5) Eine Unterrichtsstunde dauert an den Landwirtschaftsschulen 50 Minuten, an den übrigen Schulen 45 Minuten. Die Schulleitung setzt für die Zeit zwischen den Unterrichtsstunden geeignete Pausenlängen fest.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/8#abs-6 (6) Das vollständige oder auszugsweise Mitschneiden des Unterrichts auf Bild- und Tonträgern ist verboten. Die Lehrkraft kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies für den Unterrichtszweck erforderlich ist.

§ 7 § 9