Gesetze / Baunutzungsverordnung

BauNVO

§ 9 Industriegebiete

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
§ 8 § 10