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# § 5a BauNVO — Dörfliche Wohngebiete

Baunutzungsverordnung  
Stand: 23.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

(2) Zulässig sind

- 1. Wohngebäude,

- 2. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,

- 3. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,

- 4. nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,

- 5. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,

- 6. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

- 7. sonstige Gewerbebetriebe,

- 8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

- 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,

- 2. Gartenbaubetriebe,

- 3. Tankstellen.

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Zitiervorschlag: § 5a BauNVO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/5a

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