Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.06.2021
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 25e BauNVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2024 – 5 S 268/23
- OVG Niedersachsen, 04.09.2024 – 1 MN 14/24Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2023 – 5 S 3193/21Unwirksamkeit eines Bebauungsplans und der hierzu ergangenen örtlichen Bauvorschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2023 – OVG 2 A 18.19
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2022 – 8 C 10074/22.OVGZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.2022 – 3 S 3779/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 20.07.2021 – 1 D 392/20Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25e BauNVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 25e eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6)
BGBl. 2023 I Nr. 6
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 25e eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
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