Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
Stand: 10.06.2019
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. September 2013 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 25d BauNVO →
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- VG Berlin, 18.05.2018 – 19 K 372.15Zitiert von 1
- BVerwG, 10.07.2014 – 4 BN 42/13Solaranlagen als zulässige Nebenanlagen in allgemeinen WohngebietenZitiert von 1
- BVerwG, 10.07.2014 – 4 BN 42.13Zitiert von 3
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