Gesetze / Baunutzungsverordnung
BauNVO§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
|---|---|---|---|---|
| Baugebiet | Grund- flächen- zahl (GRZ) | Geschoss- flächen- zahl (GFZ) | Bau- massen- zahl (BMZ) | |
| in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
| in | reinen Wohngebieten (WR) allgem. Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
| in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
| in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | – |
| in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
| in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
| in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
| in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauNVO/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
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