§ 80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.06.2014 – 16 U 7/13Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 05.09.2007 – 30 O 9/07
- BVerwG, 05.05.2015 – 4 CN 4/14Ungeklärte Erschließung im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans darf nicht in ein anschließendes amtliches Umlegungsverfahren verlagert werdenZitiert von 279
- OLG Brandenburg, 16.05.2023 – 2 U 37/22
- VG Wiesbaden, 17.03.2022 – 1 L 1937/19.WI
- VGH Bayern, 16.03.2021 – 15 CS 21.545Bauordnungsrecht: Keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte des Nachbarn aus örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung von Stützmauern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 05.05.2020 – 9 L 32/20Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.05.2016 – 2 K 116/14Zitiert von 3
- VG Osnabrück, 10.02.2009 – 1 A 274/07Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/80#abs-1 (1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in § 46 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich
werden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/80#abs-2 (2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts nur anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts dies bestimmen. Einer Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/80#abs-3 (3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuführen, dass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Werts seines früheren Grundstücks zum Wert der übrigen Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt wird. Eine durch die vereinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. Mit Zustimmung der Eigentümer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/80#abs-4 (4) Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Umlegung betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach Maßgabe des § 61 Absatz 1 Satz 3 können neu geordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden. Betroffene Grundpfandrechte können neu geordnet werden, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen neuen Rechtszustand zustimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/80#abs-5 (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen bestimmen, dass die nach Maßgabe des § 46 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gebildeten Umlegungsausschüsse auch vereinfachte Umlegungsverfahren selbständig durchführen. Die Vorschriften des § 46 Absatz 4 zur Übertragung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde sind für vereinfachte Umlegungsverfahren entsprechend anzuwenden.