Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/79#abs-1 (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/79#abs-2 (2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dient.

§ 78 § 80