§ 47 Umlegungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 09.12.2011 – 21 U 2/11 Baul
- BVerfG, 24.03.2015 – 1 BvR 2880/11Ungleiche Grunderwerbsteuerpflichtigkeit des Eigentumsübergangs im Rahmen amtlicher und freiwilliger Umlegungen kein Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 67
- BVerfG, 22.05.2001 – 1 BvR 1512/97Baulandumlegung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des EigentumsZitiert von 29
- LG Karlsruhe, 13.10.2023 – 16 O 5/23 Baul
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 – 2 S 1403/21Zitiert von 1
- VG Würzburg, 25.08.2020 – W 4 K 19.1563Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 107/24
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2025 – 3 S 97/25Zitiert von 3
- OVG NRW, 22.01.2025 – 7 D 51/23.NEZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/47#abs-1 (1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/47#abs-2 (2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.